Gesetzliche Regelung der Krankenhauszuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V

Als volljähriger Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt verpflichtet, eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10 € pro Behandlungstag zu übernehmen, sofern Sie nicht insgesamt von Zuzahlungen befreit sind. Diese Zuzahlungspflicht ist auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt.

Der Gesetzgeber hat die Einziehung dieser Zuzahlungen vollständig auf die Krankenhäuser übertragen. Die Zuzahlungen sind eine Forderung Ihrer Krankenkasse und werden von den Krankenhäusern nicht einbehalten, sondern an diese weitergeleitet. Die Krankenhäuser handeln lediglich im Auftrag Ihrer Krankenkasse.

Bitte vermeiden Sie Mahnungen und überweisen Sie die Zuzahlung an uns oder entrichten Sie die Zuzahlung direkt bei Ihrer Entlassung am Empfang. Dies ist auch per Kartenzahlung möglich.